Geldleistungen

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles erbringt die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg an ihre Versicherten und deren Hinterbliebenen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile oder zum Ausgleich verbleibender Unfallfolgen bzw. im Todesfall Geldleistungen.

Geldleistungen sind Sozialleistungen, die in der Zahlung eines einmaligen oder laufenden Geldbetrages bestehen.

Die Feststellung der Geldleistungsansprüche erfolgt in der Regel von Amts wegen, das heißt, eines Antrages auf eine spezielle Geldleistung des Versicherten oder der Hinterbliebenen bedarf es nicht.

Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg gewährt Geldleistungen in Form von:

      Postrentendienst

      Bisher haben wir die Ihnen zustehende monatliche Leistung direkt an Sie ausgezahlt.
      Ab sofort nehmen wir hierzu die Dienste des Renten Service der Deutschen Post AG in Anspruch.
      Dieser wird die Rentenzahlung Ihrem Konto am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats gutschreiben.
      Bitte teilen Sie zukünftige Änderungen Ihrer Anschrift, der Bankverbindung oder des Namens (z. B. durch Heirat) unverzüglich dem Renten Service mit. Dieser wird die Änderungen im Rahmen der Auszahlungen berücksichtigen und im Anschluss an uns weiterleiten. Verwenden Sie dafür entweder das in Postfilialen erhältliche Formblatt "Änderungsanzeige und Anträge im Renten Service der Deutschen Post" oder nutzen Sie die bestehenden Möglichkeiten im Internetangebot des Renten Service unter http://www.rentenservice.de.
      Bei etwaigen Zahlungsverzögerungen oder allgemeinen Fragen zum Zahlungsablauf bitten wir Sie, sich ebenfalls direkt an den Renten Service zu wenden. Halten Sie hierzu bitte Ihr, mit diesen Unterlagen bekanntgegebenes, persönliches Aktenzeichen (Postabrechnungs- und Postrentennummer) bereit.

       AnschriftPostleitzahlTelefon-Nr.
      InlandszahlungDeutsche Post AG
      Niederlassung Renten Service
      13497 Berlin0221 / 5692-445
      AuslandszahlungDeutsche Post AG
      Niederlassung Renten Service
      13497 Berlin0221 / 5692-446

      Rückfragen zum Leistungsanspruch, der Leistungshöhe oder Leistungsdauer richten Sie bitte unverändert unter Angabe Ihres neuen Aktenzeichens an die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg.
       

      Entgeltfortzahlung und Verletztengeld für Angehörige der freiwilligen Feuerwehren im Land Brandenburg

      Entgeltfortzahlung

      Gemäß § 27 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) dürfen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die freiwillig und ehrenamtlich tätig sind, durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen.

      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in der Regel Anspruch auf Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen (siehe Entgeltfortzahlungsgesetz). Dies gilt für Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls ebenso wie bei Krankheiten.

      Erstattung von Entgeltfortzahlungsleistungen durch den Träger des Brandschutzes

      Gemäß dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) des Landes Brandenburg vom 24. Mai 2004 haben private Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung.

      Privaten Arbeitgebern ist gem. § 27 Abs. 2 BbgBKG das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch den Träger des örtlichen Brandschutzes zu erstatten, soweit ihm nicht ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht oder eine Erstattung durch das Land erfolgt. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte.

      Gemäß § 27 Abs. 3 BbgBKG gilt der Absatz 2 auch entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.

      Insofern können private Arbeitgeber Ihre Ansprüche gegenüber der Stadt/Gemeinde (Amt) als Träger des Brandschutzes geltend machen.

      Verletztengeld

      Dem Verletztengeld kommt wie dem Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Entgeltersatzfunktion während der medizinischen Rehabilitation zu.

      Der Versicherte erhält für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ein Verletztengeld, wenn er unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld oder Arbeitslosengeld hatte.

      Das Verletztengeld ist von dem Tage an zu zahlen, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Wegen der vorrangigen Lohn- oder Entgeltfortzahlung beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel erst mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, bzw. mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld. Wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen werden kann und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommen, endet das Verletztengeld spätestens mit Ablauf der 78. Woche, jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung.

      Bei sonstigen Personen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben (z. B. Selbständige), ist entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.

      Das Verletztengeld beträgt 80% des Regelentgeltes, darf aber das regelmäßige Nettoeinkommen nicht übersteigen. Neben dem Verletztengeld werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt.

      Das Verletzten- und das Übergangsgeld werden nach einer Anpassungsverordnung jährlich der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

      Gesetzliche Grundlagen sind §§ 45 bis 48 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

      Flyer Download

      FUK-Flyer (pdf, 402 KB)