Richtlinien der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg für die Unfallverhütung
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg hat der Vorstand der Feuer-wehr-Unfallkasse Brandenburg in Ergänzung der Durchführungsanweisung zu § 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvor-schrift „Fahrzeuge“ (GUV 5.1) folgende Richtlinie für die Unfallverhütung beschlossen:
- organisatorische Regelungen für den Personentransport auf Feuerwehrfahrzeugen vom Typ LF 8-Typ LO
- Regelmäßige Unterweisung der Fahrerzeugführer zu einer angemessenen und vorausschauenden Fahrweise.
- Tragepflicht des Feuerwehrhelms bei jeder Mitfahrt auf der Ladefläche sicherstellen. Der Helm ist vor dem Aufsteigen aufzusetzen.
- Die mitfahrenden Feuerwehrangehörigen haben während der Fahrt die Festhaltemöglichkeiten des Fahrzeugs zu nutzen.
- Nur ordnungsgemäß verlastetes Gerät mitführen.
- Für den Transport von Angehörigen der Jugendfeuerwehren auf dem Fahrzeug ist eine volljährige Aufsichtperson zu benennen und einzuweisen.