Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49)

Die Vertreterversammlung hat die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) in der Fassung von Juni 2018 als Unfallverhütungsvorschrift der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg erlassen. Diese Unfallverhütungsvorschrift trat am 24.04.2019 in Kraft.Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 15 vom 24. April 2019. Gleichzeitig sind die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ vom 01.05.1989 in der Fassung vom 01.01.1997 außer Kraft getreten.

Die Vertreterversammlung hat die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) in der Fassung von Juni 2018 als Unfallverhütungsvorschrift der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg erlassen. Diese Unfallverhütungsvorschrift trat am 24.04.2019 in Kraft.Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 15 vom 24. April 2019. Gleichzeitig sind die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ vom 01.05.1989 in der Fassung vom 01.01.1997 außer Kraft getreten.

Die DGUV Vorschrift 49 ist die spezielle Vorschrift für die öffentlichen Feuerwehren mit ehrenamtlichen Kräften. Sie ergänzt und konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ für den Feuerwehrbereich. Deshalb gilt zukünftig die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ für die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren sowie sonstige Versicherte im ehrenamtlichen Dienst dieser Feuerwehren (§ 1 der Vorschrift). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Unfallverhütungsvorschrift nicht für Beamtinnen und Beamte und hauptberuflich im Feuerwehrdienst Beschäftigte gilt. Für diese gilt uneingeschränkt das staatliche Arbeitsschutzrecht. Die Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ können jedoch für Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte per Anweisung des Dienstherrn / der Dienstherrin zur Anwendung kommen.

In der neuen Unfallverhütungsvorschrift sind die Verantwortlichkeiten für die Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst benannt und beschrieben. Gemäß § 3 Abs. 1 ist die Unternehmerin / der Unternehmer für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen. Hier kommt klar zum Ausdruck, dass die Gesamtverantwortung für die öffentlichen Feuerwehren eindeutig bei der jeweiligen Gebietskörperschaft und nicht bei der Leitung der Feuerwehr liegt.

Besonders hervorgehoben wird die Gefährdungsbeurteilung, die für die Freiwilligen Feuerwehren schon seit der Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 1 verbindlich ist. Verantwortlich für die Durchführung ist der Träger des Brandschutzes. Bei der Ableitung der Maßnahmen ist insbesondere das feuerwehrspezifische Regelwerk heranzuziehen.

Besonderen Stellenwert haben in der neuen Unfallverhütungsvorschrift die Unterweisungen über mögliche Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Dienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren (§ 8 Abs. 1). Dabei wird auf die notwendigen Unterweisungen zur Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr (§ 8 Abs. 2) ausdrücklich hingewiesen.

Eine Konkretisierung der Vorgaben zur Ersten Hilfe erfolgt in § 9. Ersthelferinnen und Ersthelfer in der Feuerwehr können demnach grundsätzlich gemäß FwDV in Erster Hilfe ausgebildete Feuerwehrangehörige sein.

Besonders von Bedeutung sind die Regelungen zur Eignung (§6) und zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 7). Das staatliche Arbeitsschutzrecht gilt in der Regel für Beschäftigte, also z.B. für Beamte und Beamtinnen und hauptberuflich bei Feuerwehren Beschäftigte, nicht jedoch für ehrenamtlich Tätige. Somit gibt es gerade für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr erhebliche Lücken bei der Regelung grundsätzlicher Angelegenheiten im staatlichen Recht. So musste zum Beispiel die UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) zurückgezogen werden, als die staatliche „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ erlassen wurde. Die ArbMedVV hat nur die Vorsorge, nicht aber die Eignung zum Ziel. Dies bedeutet, dass den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen weder eine Vorsorge zustünde, noch die Träger der Freiwilligen Feuerwehren eine rechtliche Handhabe dafür hätten, die Ehrenamtlichen hinsichtlich ihrer Eignung, z.B. für das Tragen von schwerem Atemschutz, untersuchen zu lassen. Nach den Bestimmungen der ArbMedVV dürfen die Vorsorge ausschließlich Arbeits- oder Betriebsmediziner/innen durchführen. Diese sind mittlerweile vor allem im ländlichen Raum schwer zu finden, was für die Feuerwehrangehörigen lange bzw. noch längere Wege zur Folge hätte - für Ehrenamtliche ein Problem. Zudem darf das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung nach ArbMedVV nicht dem Träger der Feuerwehr mitgeteilt werden - was zur Folge hätte, dass die Feuerwehr hinterher zwar gewusst hätte, dass jemand bei der Untersuchung war, jedoch nicht bekannt wäre, ob die Eignung für den Atemschutzeinsatz tatsächlich besteht. Die neue Vorschrift konkretisiert die Vorgaben zur Eignung für den Feuerwehrdienst und vereinfacht die Durchführung von Eignungsuntersuchungen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung, so ist diese ärztlich zu untersuchen und bestätigen zu lassen (§ 6 Abs. 1). Für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen nach wie vor zwingend vorgeschrieben (§ 6 Abs. 3). Mit den Regelungen in § 7 wird es im ehrenamtlichen Feuerwehrbereich möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dies kann auch durch geeignete (z.B. niedergelassene) Ärztinnen und Ärzte erfolgen, die nicht zwingend Arbeits- oder Betriebsmediziner sind. Voraussetzungen sind eine entsprechende apparative Ausstattung und fachliche Kenntnisse zur Durchführung der Untersuchung