Sicherer Start in den Feuerwehrdienst – Vorgaben der FUK BB für neue Mitglieder

Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUK BB) ist für Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst verantwortlich und daher daran interessiert, neue Mitglieder optimal und sicher in den aktiven Dienst zu integrieren. Der Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr ist für neue Feuerwehrangehörige aufregend und häufig mit der Motivation verbunden, sich ehrenamtlich zu engagieren und Menschen und Umwelt zu helfen.

Laut § 26 BbgBKG beginnt der „ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr […] frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet spätestens mit dem vollendeten 67. Lebensjahr.“ So muss jedes neue Mitglied vor der ersten Tätigkeit offiziell bei der Feuerwehr angemeldet werden. Neben dem Namen werden auch das Eintrittsdatum und die vorgesehene Funktion dokumentiert (siehe: § 17 BbgBKG – Datenschutz). Probedienste sind dabei gesondert zu betrachten, da sie in Einzelfällen nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Bei Probediensten gilt:

Bezüglich des Versicherungsschutzes der Interessierten wird der Probedienst als versicherte Teilnahme an einer „Ausbildungsveranstaltung“ angesehen, wenn:

• Art und Umfang der zu besuchenden Schulungsveranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr (bzw. Jugendfeuerwehr) vorher mit der oder dem für die Ausbildung zuständigen Verantwortlichen abgesprochen ist,
• der Probedienst dazu dienen soll, die Eignung und Neigung des möglichen neuen Mitglieds für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr festzustellen und
• ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Probedienst und der geplanten Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr besteht.

Bei der Teilnahme an Probediensten stehen die Interessierten, auch bei Fahrten im Feuerwehrfahrzeug, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg. Dies gilt ebenfalls bei der Wahrnehmung von leichten Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereiches unter Nutzung vorgeschriebener PSA. Es empfiehlt sich daher, die persönlichen Daten der Interessierten vor Beginn des Probedienstes schriftlich festzuhalten.

Bevor neue Feuerwehrangehörige an Einsätzen, Übungen oder Lehrgängen teilnehmen dürfen, ist eine umfassende Unterweisung durchzuführen. Diese vermittelt grundlegende Kenntnisse zu Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und sicherem Verhalten, basierend auf den Vorgaben der DGUV Vorschriften 1 und 49. Die Durchführung dieser Unterweisung ist nicht nur verpflichtend, sondern muss auch dokumentiert werden.

Im Anschluss erfolgt die Truppmannausbildung, die sich aufteilt in Truppmannausbildung Teil 1, Truppmannausbildung Teil 2, sowie dem Lehrgang „Truppführer“. Teil 1 umfasst Inhalte wie Erste Hilfe, grundlegende Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung. Sie bildet die Basis für alle weiteren Ausbildungs- und Einsatztätigkeiten. Darauf folgt die Truppmannausbildung Teil 2. Diese umfasst Inhalte wie die selbstständige Wahrnehmung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung standortbezogener Kenntnisse.

Diverse Anforderungen für die Sicherheit im Einsatz sind an Beschaffende der PSA gestellt. Sie wird durch die Aufgabenträgerin Brandschutz bereitgestellt und umfasst Feuerwehrschutzkleidung, Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhe (BBK1). Alles Weitere fällt unter den Begriff „spezielle Ausrüstung“ und reicht vom Chemikalienschutzanzug über Haltesysteme, Absturzschutzausrüstung, bis hin zu Rettungswesten. Im Vorfeld der Beschaffung sollte gut überlegt sein, wie die Gefährdungslagen sind, welche Zwecke die PSA zu erfüllen hat bzw. welche spezielle persönliche Schutzausrüstung tatsächlich benötigt wird! Neben einer genauen Einweisung in die Nutzung ist auch die regelmäßige Pflege und Kontrolle der PSA verpflichtend – insbesondere bei speziellen Einsatzszenarien wie dem Innenangriff, Arbeiten in Höhen oder der Wasserrettung.

Wichtig: Die Beschaffung erfolgt über die Trägerin des Brandschutzes. Die Verantwortlichen sind in der Regel keine Fachleute für Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst und benötigen kompetente Unterstützung. Führungskräfte müssen sich einbringen, denn sie können dafür sorgen, dass neben den verantwortlichen Personen für die Beschaffung auch Fachleute mitbestimmen, die rechtliche Änderungen und etwaige neue Erkenntnisse aus den Gefährdungsbeurteilungen einfließen lassen.

Für Tätigkeiten mit besonderen körperlichen oder psychischen Anforderungen – etwa beim Tragen von Atemschutzgeräten, der Fahrzeugführung oder bei Arbeiten in großer Höhe – ist eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung vorgeschrieben (DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen). Eine allgemeine Untersuchungspflicht für alle neuen Mitglieder besteht nicht. Laut § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 dürfen Unternehmer_innen Feuerwehrangehörige nur einsetzen, die körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.
Eine individuelle Einschätzung der Eignung durch die Führungskraft ist deshalb unerlässlich.
Sollten konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörige für die vorgesehene Tätigkeiten vermuten lassen, ist diese von einer/m (mit der Feuerwehrarbeit vertrauten/m) Ärztin bzw. Arzt bescheinigen zu lassen.

Von der Eignungsuntersuchung klar zu unterscheiden, ist die arbeitsmedizinische Vorsorge. Ihr Ziel ist es, einsatzbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Darüber hinaus trägt sie zur kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst bei.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß § 2 Abs. 1 ArbMedVV dient der Bewertung individueller Wechselwirkungen zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der physischen sowie psychischen Gesundheit. Sie ermöglicht die frühzeitige Erkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen, insbesondere durch spezielle Anforderungen im Feuerwehrdienst. Wichtig ist: Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt keinen Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Einsatzdienst dar.
Sowohl die Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV, als auch die Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV verpflichten die Aufgabenträgerin Brandschutz zur Durchführung entsprechender Maßnahmen.

Neben der Praxis gehört auch die theoretische Einführung in die Strukturen und Abläufe der Feuerwehr dazu. Neue Mitglieder müssen über Dienstwege, Zuständigkeiten und die Meldepflicht bei Unfällen informiert werden. Regionale Gefahrenquellen, wie Chemiebetriebe, Bahnstrecken, Gewässer oder Waldbrandrisiken, müssen ebenfalls in der Ausbildung thematisiert werden.

Ein zentraler Punkt für die Sicherheit ist das Verhalten bei Unfällen. Neue Feuerwehrangehörige müssen wissen, wie im Schadensfall zu handeln ist, welche Unfallversicherungsträgerin zuständig ist und was beim sogenannten D-Arzt-Verfahren zu beachten ist. Wichtig ist hier: Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall müssen Verletzte eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt (D-Ärztin/D-Arzt) aufsuchen. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass unsere Versicherten schnell die bestmögliche Behandlung erhalten.

Abschließend ist es wichtig, dass neue Feuerwehrangehörige über den Umfang und die Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes aufgeklärt werden. Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen.
Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die zum Zwecke privater Interessen verrichtet werden und nicht dem Feuerwehrdienst hinzugerechnet werden können.

Ein strukturierter Einstieg, unter Beachtung der Vorgaben der FUK BB, gewährleistet nicht nur die Sicherheit neuer Feuerwehrangehöriger, sondern stärkt auch das Vertrauen in die Organisation. Die Einhaltung dieser Schritte ist daher kein formaler Akt. Sie sind essenziell für Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst.

Quellen:
DGUV Vorschrift 1
DGUV Vorschrift 49
DGUV Regel 105-049
DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen
BbgBKG (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz)
FwDV 2 – Land Brandenburg
Empfehlungen der FUK BB