Organisation schafft Sicherheit Dienstboote im Feuerwehrdienst

Prävention beginnt vor dem Ablegen

Feuerwehr-Dienstboot wird zu Wasser gelassen

Feuerwehren kommen auch auf Gewässern zum Einsatz. Hochwasserereignisse, Wasserrettungen, technische Hilfeleistungen sowie Brandeinsätze auf Binnengewässern gehören längst zum Einsatzalltag vieler Feuerwehren. Während die Ausbildung von Bootsführer_innen in erster Linie nautische Fertigkeiten, taktisches Vorgehen und den sicheren Umgang mit dem Einsatzmittel vermittelt, richtet sich der Blick der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg auf einen anderen, ebenso wichtigen Aspekt: den organisatorischen Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt Sicherheit nicht erst mit dem Ablegen des Bootes. Die entscheidenden Voraussetzungen für einen sicheren Einsatz werden bereits im Vorfeld geschaffen. Eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, klar geregelte Verantwortlichkeiten, eine qualifizierte Ausbildung sowie regelmäßige Unterweisungen bilden die Grundlage dafür, dass Einsatzkräfte ihre Aufgaben sicher und gesund ausführen können.

Verantwortung des Trägers oder der Trägerin des Brandschutzes

Der Träger oder die Trägerin des Brandschutzes ist Unternehmer_in im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Damit ergeben sich die Verpflichtungen aus § 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie § 3 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“. Diese Verantwortung umfasst weit mehr als die Bereitstellung eines geeigneten Bootes oder einer persönlichen Schutzausrüstung. Vielmehr sind Unternehmer_innen dafür verantwortlich, die organisatorischen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden und verbleibende Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
Gerade beim Einsatz auf Gewässern ist dies von besonderer Bedeutung. Anders als im regulären Straßenverkehr verändern sich Strömungsverhältnisse, Wasserstände oder Sichtbedingungen häufig innerhalb kürzester Zeit. Hinzu kommen wechselnde Einsatzlagen, die von der Menschenrettung über die Brandbekämpfung bis hin zur technischen Hilfeleistung reichen können. Organisatorische Maßnahmen gewinnen deshalb einen ebenso hohen Stellenwert wie die technische Ausstattung des Rettungs- oder Mehrzweckkbootes.

Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt, wer ein Dienstboot führen darf

Mit vereinten Kräften wird das Boot in Richtung See manövriert

Die Auswahl geeigneter Bootsführer_innen erfolgt nicht ausschließlich anhand einer vorhandenen Dienstbootberechtigung. Vielmehr verpflichtet § 7 der DGUV Vorschrift 1 Unternehmer_innen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche Einsatzkräfte mit dem Führen eines Dienstbootes beauftragt werden.
Dabei sind unterschiedliche Kriterien zu berücksichtigen. Neben den formalen Voraussetzungen, zu denen insbesondere eine gültige Dienstbootberechtigung, eine gültige Fahrerlaubnis, die Volljährigkeit sowie die persönliche und gesundheitliche Eignung gehören, spielt der tatsächliche Ausbildungs- und Übungsstand eine entscheidende Rolle. Auch praktische Erfahrungen, dokumentierte Ausbildungs- und Einsatzstunden sowie erfolgreich absolvierte Praxiseinheiten fließen in die Bewertung ein.
Darüber hinaus können weitere Qualifikationen erforderlich sein. Hierzu zählen beispielsweise die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Digitalfunks, besondere Gewässerkenntnisse oder spezielle Fertigkeiten im Zusammenhang mit Taucheinsätzen. Welche Anforderungen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Einsatzaufgaben.
Die Beauftragung ist deshalb keine einmalige Entscheidung. Unternehmer_innen haben regelmäßig zu überprüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Ebenso sind die Einsatzkräfte mindestens einmal jährlich auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung über die für ihre Tätigkeit relevanten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Feuerwehrangehörige dürfen beim Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen nicht gefährdet werden

Die Anforderungen an das sichere Führen von Feuerwehrfahrzeugen gelten unabhängig davon, ob sich diese auf einer Straße oder auf einem Gewässer bewegen. Auch beim Einsatz von Dienstbooten findet § 19 der DGUV Vorschrift 49 Anwendung. Danach dürfen Feuerwehrfahrzeuge nur von Personen geführt werden, die für diese Aufgabe geeignet sind, entsprechend ausgebildet wurden, ihre Befähigung nachgewiesen haben und von Unternehmer_innen mit dieser Tätigkeit beauftragt wurden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Besitz einer Dienstbootberechtigung allein noch keine Einsatzbefähigung begründet. Erst das Zusammenspiel aus persönlicher Eignung, dokumentierter Ausbildung, regelmäßiger Übung und der ausdrücklichen Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin schafft die Voraussetzungen für einen sicheren Einsatzbetrieb.

Schutz vor dem Ertrinken hat höchste Priorität

Mit geübten Handgriffen wird eine Person aus dem Wasser geborgen

Bei Tätigkeiten an und auf Gewässern verfolgt die DGUV Vorschrift 49 mit § 22 ein eindeutiges Schutzziel: Das Ertrinken von Einsatzkräften ist zu verhindern.
Welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind, richtet sich nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Neben organisatorischen Maßnahmen können geeignete Auftriebsmittel, Sicherungen gegen einen Sturz ins Wasser oder weitere technische und personelle Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Entscheidend ist, dass die gewählten Maßnahmen den tatsächlichen Gefährdungen der jeweiligen Einsatzaufgabe entsprechen.
Für die Auswahl geeigneter Rettungswesten bietet die DGUV Information 212-004 wertvolle Orientierung. Im Feuerwehrdienst kommen häufig automatische Rettungswesten mit einem Auftrieb von mindestens 275 Newton zum Einsatz. Sie sollten ohnmachtssicher ausgeführt sein und bei Einsätzen mit thermischer Belastung über eine aluminisierte Außenhülle verfügen.
Da Rettungswesten PSA der Kategorie III sind, beschränkt sich die Verantwortung der Unternehmer_innen nicht nur auf deren Beschaffung. Ebenso wichtig sind die Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle entsprechend den Angaben der/des Hersteller_in sowie regelmäßige (jährliche) praktische Unterweisungen. Nur wer seine Schutzausrüstung kennt und deren Handhabung regelmäßig übt, kann sie im Einsatz sicher einsetzen.

Organisation ist ein wesentlicher Bestandteil der Prävention

Viele Gefährdungen entstehen nicht erst während eines Einsatzes auf dem Wasser, sondern bereits im Vorfeld durch unzureichend geregelte Abläufe. Deshalb sollte die Gefährdungsbeurteilung auch Tätigkeiten berücksichtigen, die häufig als selbstverständlich angesehen werden.
Hierzu gehört beispielsweise das Slippen und Bergen des Feuerwehrbootes Bereits an der Slipstelle können Gefährdungen durch fließenden Verkehr, unzureichend gesicherte Arbeitsbereiche oder ungünstige Untergrundverhältnisse entstehen. Eine klare Organisation dieser Arbeitsabläufe trägt wesentlich zur Sicherheit aller Beteiligten bei.
Ebenso wichtig ist eine eindeutige Aufgabenverteilung innerhalb der Bootsbesatzung. Die bootsführende Person muss sich jederzeit auf die sichere Führung des Bootes konzentrieren können, während weitere Besatzungsmitglieder Beobachtungs-, Sicherungs- oder Rettungsaufgaben übernehmen. Gerade bei Menschenrettungen oder Brandeinsätzen entscheidet eine klar geregelte Aufgabenverteilung häufig über den sicheren Ablauf des gesamten Einsatzes.
Auch Rettungsverfahren sollten regelmäßig trainiert werden. Das Retten einer Person über die Bordwand, über eine Bugklappe oder mithilfe eines Spineboards erfordert eingespielte Abläufe und gegenseitiges Vertrauen innerhalb der Besatzung. Solche Handlungsabläufe entstehen ausschließlich durch regelmäßiges Üben unter realitätsnahen Bedingungen.
Dabei gilt ein Grundsatz, der für sämtliche Feuerwehreinsätze gleichermaßen Bedeutung besitzt: Eigenschutz geht vor Fremdrettung. Rettungsmaßnahmen sollten grundsätzlich zunächst vom Ufer, dann vom Boot und zuletzt aus dem Wasser heraus aus erfolgen. Technische Einrichtungen, wie Propellerschutze, können das Verletzungsrisiko für Personen im Wasser zusätzlich reduzieren und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Prävention.

Besondere Einsatzlagen erfordern eine vorausschauende Planung

Genauigkeit, Geschick und Teamwork sorgen für ein schnelle Handhabung des Dienstbootes

Nicht jeder Einsatz auf einem Gewässer stellt die gleichen Anforderungen an Einsatzkräfte und Einsatzmittel. Deshalb müssen besondere Einsatzbedingungen bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise Einsätze mit Feuerwehrtaucher_innen, Menschenrettungen mit Personen im Wasser oder Personensuchen, die für die Einsatzkräfte mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden sein können.
Auch der Einsatz von Spezialtechnik, wie Drohnen oder Sonargeräte, Maßnahmen der Ölwehr sowie Hochwasserlagen mit starker Strömung und Treibgut verändern das Gefährdungspotenzial erheblich. Gleiches gilt für den Transport von Material und Ausrüstung. Eine unzureichende Ladungssicherung oder eine ungünstige Lastverteilung können die Schwimmfähigkeit und Stabilität des Bootes erheblich beeinträchtigen und damit neue Gefährdungen schaffen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Besonderheiten berücksichtigen und geeignete organisatorische, technische und personenbezogene Schutzmaßnahmen festlegen.

Sicherheit ist das Ergebnis guter Organisation

Zur guten Organisation gehört auch die entsprechende Beladung

Der sichere Einsatz von Dienstbooten ist weit mehr als eine Frage der nautischen Ausbildung. Aus Sicht der FUK Brandenburg entsteht Sicherheit durch das Zusammenwirken vieler organisatorischer Bausteine. Eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, klar definierte Anforderungen an die Auswahl von Bootsführer_innen, regelmäßige Unterweisungen sowie praxisnahe Übungen schaffen die Voraussetzungen dafür, dass Einsatzkräfte ihre Aufgaben sicher erfüllen können.
Organisation ist deshalb kein Selbstzweck, sondern gelebte Prävention. Wer die richtigen Rahmenbedingungen schafft, trägt entscheidend dazu bei, Unfälle zu vermeiden und die Gesundheit der Einsatzkräfte dauerhaft zu schützen.