Teilhabeleistungen

Nach einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) stellt sich häufig, trotz einer optimal durchgeführten medizinischen Rehabilitation, das Problem, dass der Versicherte nicht oder nicht ohne weiteres seine bisherige berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Die Unfallversicherungsträger haben deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen (Sozialgesetzbuch VII) mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig die Versicherten nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Veranlasst und koordiniert werden die Leistungen der beruflichen Rehabilitation durch den Berufshelfer/Reha-Berater.