Mehrleistungen

Für Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig werden und dabei durch Unfall oder Krankheit zu Schaden kommen, gewährt die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg Mehrleistungen. Diese werden durch das Gesetz und die Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg bestimmt.

Mehrleistungen sind insbesondere bestimmt für:

Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder zur Hilfeleistung herangezogen werden oderan Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII),

-Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

-sowie deren Hinterbliebene.

Die vor genannten Personen erhalten Mehrleistungen auch dann, wenn sie im Brandschutz des Katastrophenschutzes einschließlich des erweiterten Katastrophenschutzes tätig werden.

Mehrleistungen setzen voraus, dass überhaupt Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden.

Die Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg sieht Mehrleistungen zur Verletztenrente, zum Sterbegeld und zur Hinterbliebenenrente vor. Einmalige Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall geleistet. Ebenso wird Tagegeld und ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletzten- bzw. Übergangsgeld und dem entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen gewährt.