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Wir haften für Sie
Mit der Informationskampagne "Wir haften für Sie" wollen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen über die Vorteile der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung aufklären.125 Jahre gesetzliche Unfallversicherung
Es war Glück im Unglück. Am 2. Oktober 1885 stürzte der Zimmermann Ernst Buck auf einer Baustelle in Berlin von einem Balken in die Tiefe. Er wurde schwer verletzt - aber er bekam Hilfe.
Schutzkleidung für die Feuerwehren nach DIN EN 469:2006
Gemäß § 12 (1) Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV‑V C 53) müssen zum Schutz vor den allgemeinen Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz folgende persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung gestellt werden:
- Feuerwehrschutzanzug
- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
- Feuerwehrschutzhandschuhe
- Feuerwehrschutzschuhwerk.
Die Anforderungen an einen Feuerwehrschutzanzug werden bisher u. a. in DIN EN 469:1996 oder in landesrechtlichen Bestimmungen, wie in der „Herstellungs‑ und Prüfbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung“ (HuPF) beschrieben. Letztere ist in Brandenburg eingeführt (Runderlass III Nr. 19/1996 des Landes Brandenburg) und enthält Teil 1 Feuerwehrüberjacke, Teil 2 Feuerwehrhosen und Teil 3 Feuerwehrjacke.
Die überarbeitete Norm DIN EN 469:2006 ist im März 2006 verabschiedet worden. Es ist zu erwarten, dass die Träger des Brandschutzes nun nach Erscheinen dieser neuen Schutzkleidungsnorm abweichend von den bisherigen Regelungen ihre Bestellungen an die Händler und Hersteller auf der Basis dieser neuen Norm abgeben werden. Dazu werden im Folgenden Empfehlungen für die Beschaffung gegeben.
DIN EN 469:2006 beschreibt die Anforderungen an die Schutzkleidung der Feuerwehren für den Grundschutz bei typischen feuerwehrdienstlichen Tätigkeiten sowie darüber hinaus besondere Einsatzkleidung für die Brandbekämpfung. Für die anderen Teile der PSA der Feuerwehren (z. B. Helm, Handschuhe, Stiefel) sind weitere Normen entwickelt worden. Für spezielle Aufgaben der Feuerwehr, wie z. B. Gefahrstoffeinsätze sind besondere darauf abgestimmte PSA zu nutzen.
In DIN EN 469:2006 werden Kleidungen mit unterschiedlichen Leistungsstufen beschrieben. Sie enthält jeweils 2 Stufen für den Wärmeübergang Flamme, den Wärmeübergang Strahlung, die Wasserdichtigkeit und den Wasser-dampfdurchgangswiderstand. Diese Leistungsstufen müssen Bestandteil der Kennzeichnung der Kleidung neben dem Piktogramm sein und sind entscheidendes Auswahlkriterium für die Beschaffung. Diese Kennzeichnung gibt so dem Träger des Brandschutzes die Sicherheit für die Beschaffung der geeigneten Kleidung.
Wenn die Feuerschutzkleidung auch gemäß DIN EN 469:2006 Anhang B die Anforderungen der Wahrnehmbarkeit von DIN EN 471:2003 erfüllt (ist bei der Ausschreibung zu formulieren), kann auf das Tragen von zusätzlicher Warnkleidung verzichtet werden. Wahrnehmbarkeit bedeutet Auffälligkeit durch Hintergrundmaterial (fluoreszie-rend) und retroreflektierendes Material (auch Streifen mit kombiniertem Material sind möglich). Diese sollen so an-geordnet sein, dass die Konturen des Körpers erkennbar sind.
Ausgangspunkt für die Beschaffung von Schutzausrüstungen muss die Bestimmung des Anwendungszweckes ent-sprechend den Aufgaben der Feuerwehrangehörigen sein. Ausgehend von einer Gefährdungsbeurteilung zu den möglichen Einsatzbereichen sind die jeweiligen Leistungsstufen des Hitzeschutzes, der Wasserdichtheit sowie des Wasserdampfdurchgangswiderstandes vom Träger des Brandschutzes festzulegen.
1. Universelle Feuerwehrschutzkleidung für den Grundschutz
Für den Grundschutz der Feuerwehrangehörigen gegen die allgemeinen Risiken des Feuerwehreinsatzes ist Feuer-wehrschutzkleidung mit Wärmeübergangszahlen nach Leistungsstufe 1 als Persönliche Schutzausrüstung ausrei-chend und auch für Brandeinsätze ohne extreme Wärmebelastung (beachte Pkt. 2!) geeignet. Da aber die Wärme-leitung von der Oberfläche dieser Bekleidung zu deren Innenseite nicht wesentlich gemindert ist, muss zur Ver-meidung von Verbrennungen auf der Haut beim Brandeinsatz unbedingt geeignete Unterkleidung getragen wer-den. Zum Schutz vor Witterungseinflüssen sollten für die Wasserdichtigkeit sowie den Wasserdampfdurchgangswi-derstand jeweils die Stufen 2 gewählt werden.
Diese Persönliche Schutzausrüstung ist personenbezogen zuzuteilen.
2. Spezielle Schutzausrüstungen
Bei besonderen Gefahren müssen spezielle Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese abgestimmt sind (§ 12 (2) UVV GUV V C 53).
Da bei der Brandbekämpfung in Gebäuden immer mit extremen Wärmebelastungen gerechnet werden muss, ist Atemschutzträgern Feuerwehrschutzkleidung der Leistungsstufe 2 für die Wärmeübergangszahlen nach DIN EN 469:2006 (entspricht etwa der Überjacke und Überhose nach HuPF Teile 1 bzw. 4) beim Innenangriff zur Verfü-gung zu stellen. Diese Kleidung soll beim kurzzeitigen Auftreten extremer Temperaturen, wie sie beim Flash-Over auftreten können, vor irreversiblen Gesundheitsschäden schützen. Die so belastete Feuerschutzkleidung ist auszu-sondern.
3. Kennzeichnung
Die ausgewählte Schutzkleidung muss durch den Hersteller mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
- Piktogramm
- Nummer der Norm einschließlich des Ausgabedatums
- Leistungsstufen
So muss die Kennzeichnung von Feuerwehrschutzkleidung für den Innenangriff wie folgt aussehen
Für einen kompletten Schutz vor den Gefahren des Innenangriffs ist eine auf einander abgestimmte Schutzausrüs-tung, bestehend aus Helm nach DIN EN 443, Feuerschutzhaube DIN EN 13911, Schutzkleidung der Leistungsstufe 2 nach DIN EN 469:2006, Handschuhe nach DIN EN 659:2003 und Feuerwehrstiefel DIN EN 345 einzusetzen.
Aussonderungsfrist Feuerwehrhaltegurt nach DIN 14927
Ein Arbeitskreis aus Vertretern der Feuerwehren, des DIN, der Hersteller und des BUK haben sich hinsichtlich der Aussonderungsfrist von Feuerwehrhaltegurten nach DIN 14927 vorläufig auf Folgendes geeinigt:
Feuerwehrhaltegurte nach DIN 14927 sind nach den z.Zt. verfügbaren Erkenntnissen nach 10 Jahren auszuson-dern. Es ist vorgesehen, diese Aussonderungsfrist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Erkenntnisse entsprechend anzupassen.
Feuerwehrsicherheitsgurte nach DIN 14923 sind nach 20 Jahren auszusondern.
Gurte nach E DIN 14926 (ab 1994) und DIN 14926 (bis 2003) sind wie Gurte nach DIN 14927 zu behandeln (10 Jahre).
Es besteht Einigkeit darüber, dass das Seil aufgrund der Ummantelung nicht mehr während der Gebrauchsdauer des Gurtes ausgetauscht werden muss.
Diese Vorgehensweise wurde deshalb gewählt, weil die Hersteller ins Feld geführt haben, dass sie mit der neuen Gurtkonstruktion (Dornschnalle statt Klemmschnalle) nur über eine Erfahrung von bisher ca. 10 Jahren verfügen und daher nicht in der Lage seien, weitere Abschätzungen zu machen. Sie sagten allerdings zu, dass bei Vorlie-gen neuer Erkenntnisse die Aussonderungsfrist angepasst wird und dass in regelmäßigen Abständen entspre-chende Überprüfungen stattfinden werden.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass ein ähnliches Verfahren zu der Festlegung der Aussonderungsfrist von 20 Jahren für Gurte nach DIN 14923 (mit Klemmschnalle) geführt hat.
Feuerwehrhaltegurt mit Selbstrettungsöse nach DIN 14926
Mit Rundschreiben 154/2004 vom 28. April 2004 hatten wir darüber informiert, dass Haltegurte mit Selbstrettung-söse nach DIN 14926 auf Grund einer Anordnung des Gewerbeaufsichtsamtes Koblenz nicht auf den Markt ge-bracht werden dürfen. Auf Grund der Initiative der FG "Feuerwehren- Hilfeleistung" des BUK beim Ausschuss Feu-erwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) und beim Lenkungsausschuss des DIN FNFW hat das Innenministerium Rheinland-Pfalz die beteiligten Kreise zu einem Gespräch eingeladen, bei dem es zu einer für die Feuerwehren positiven Klärung dieser Angelegenheit gekommen ist.
Feuerwehrhaltegurte mit Multifunktionsöse (DIN 14926 wird insoweit redaktionell geändert) werden mit der Richt-linie der Europäischen Union konform sein und als persönliche Schutzausrüstung zugelassen werden können (CE-Zeichen). Damit ist das in Verkehr bringen und die Benutzung entsprechender Feuerwehrhaltegurte mit Multifunk-tionsöse zulässig.
Die Multifunktionsöse dient der Feuerwehr beispielsweise zur Sicherung und Unterstützung bei Rettungsmaßnah-men von Personen über tragbare Leitern, Führung von Lasten in höher oder tiefer gelegene Ebenen usw.
Die entsprechende Ausbildung der Feuerwehr erfolgt weiterhin nach den einschlägigen Feuerwehrdienstvorschrif-ten.
Wir möchten Sie bitten, vorgenannte Information an die in Ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Feuerwehren weiter zu leiten.
Hinweise für den Umgang mit Pressluftatmern der Feuerwehren nach thermischer Belastung
-Sicherheitshinweise-
Aufgrund von ersten Ergebnissen eines von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Temperaturbeständigkeit von Pressluftatmern, setzte sich am Montag, den 18.12.2006 kurzfristig eine ad hoc-Arbeitsgruppe des Ausschusses für Feuerwehren, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) der Ständigen Innenministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland zusammen. Die Fachgruppe “Feuerwehren-Hilfeleistung” des Bundesverbandes der Unfallkassen war hierbei ebenfalls beteiligt. Die ersten Untersuchungen von Pressluftatmern haben ergeben, dass je nach
- Höhe der Umgebungstemperatur,
- Höhe der Veratmung und
- Länge der Einsatzzeit
Fehlfunktionen von Atemschutzgeräten in einzelnen Fällen nicht auszuschließen sind. Die ad hoc- Arbeitsgruppe des AFKzV hat daraufhin “Hinweise mit dem Umgang von Pressluftatmern der Feuerwehren nach thermischer Belastung – Sicherheitshinweise – “ vom 21.12.2006 ausgesprochen.
Die Bewertung der Prüfergebnisse der EXAM BBG Prüf- Und Zertifizier GmbH erlaubt die grundsätzliche Feststellung, dass Pressluftatmer auch weiterhin für den Innenangriff im Brandeinsatz verwendet werden dürfen. Den Atemschutzgeräteträgern und den verantwortlichen Führungskräften müssen aber die Einsatzgrenzen der Pressluftatmer bekannt und bewusst sein.
Die Einsatzkräfte müssen hierbei – wie bei allen anderen Einsatzentscheidungen auch – zwischen der Notwendigkeit bzw. der Brisanz des Einsatzauftrages und den Risiken bzw. den Einsatzgrenzen – hier von Pressluftatmern – abwägen.
Grundsätzlich ist jede unnötige Gefährdung der Atemschutzgeräteträger zu vermeiden und das Einsatzrisiko ist zu minimieren.
Zur Orientierung der Einsatzkräfte wird diesbezüglich auf Folgendes hingewiesen:
- Bei Brandeinsätzen ist jede unnötige thermische Belastung des Pressluftatmers zu vermeiden. Beispielsweise soll ein längerer Aufenthalt in brennenden Räumen nur dann erfolgen, wenn der Einsatzauftrag nicht anderweitig erfüllt werden kann.
- Treten im Brandeinsatz extreme thermische Belastungen auf, ist der Rückweg anzutreten. Dies gilt beispielsweise, wenn sich Helmvisiere verformen, wenn die Temperaturbelastung auf Grund einer Wärmequelle durch die Schutzkleidung hindurch über das gewohnte Maß hinaus verspürt wird, wenn eine direkte Beflammung oder Bestrahlung der Atemschutzgeräte erfolgt oder wenn eine außergewöhnliche Wärmeströmung vorhanden ist.
Bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse aus Forschung und Normung ist darüber hinaus Folgendes zu beachten:
- Atemschutzgeräte, die im Einsatz einer extremen thermischen Belastung (siehe oben) ausgesetzt waren, müssen entsprechend gekennzeichnet und einer Atemschutzwerkstatt zugeführt werden. Dort müssen – neben den nach Einsätzen üblichen Prüfungen – zusätzlich alle Teile des Pressluftatmers sorgfältigst geprüft werden. Dazu ist es auch notwendig, den Lungenautomaten zu zerlegen, um insbesondere die darin enthaltenen Einzelteile gezielt auf Beschädigungen hin prüfen zu können. Die Einzelteile sind auf Sicht zu prüfen und nach anschließender Montage des Lungenautomaten ist dieser auf Dichtheit und Funktion zu prüfen. Diese Überprüfungen können nur die vom Hersteller autorisierten Atemschutzgerätewarte bzw. die Hersteller selbst durchführen.
- Übungen in Brand-Übungsanlagen mit thermischer Belastung sollen nur mit Pressluftatmers durchgeführt werden, die ausschließlich für den Übungsbetrieb vorgehalten werden. Eine Verwendung dieser Geräte im Einsatz soll ausgeschlossen werden. Die im Übungsbetrieb eingesetzten Geräte müssen am Gerät und auf den Atemluftflaschen mit dem Hinweis
„ÜBUNGSGERÄT – NICHT IM EINSATZ VERWENDEN“
gekennzeichnet sein. Die für Pressluftatmer üblichen Prüfbedingungen bleiben hiervon unberührt.
Werden Einsatzgeräte in der Ausbildung verwendet, sind diese vor einer Wiederverwendung im Einsatz wie unter Punkt 1 beschrieben zu behandeln.
Handscheinwerfer
(Richtlinie 94/9/EG - Explosionsschutzverordnung – ExVO (11. GPSGV))
Die Handscheinwerfer Halo 4 Ex sind zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zu unterstellen, dass die von MATA Lights Austria GmbH in den Verkehr gebrachten Halo-genhandscheinwerfer „HALO 4 Ex“ aus den Jahren 1999 bis 2006 folgende Mängel aufweisen:
• Ladekontakte des Akkus haben keinen Schutz gegen Kurzschluss
Auf der Rückseite des Handscheinwerfers befinden sich drei Kontakte mit ca. 3 mm Durchmesser, die nahezu bündig (0,2 mm) mit dem Gehäuse abschließen. Kurzschlüsse zwischen zwei Kontakten sind im Einsatzfall vorstellbar.
Nach Abschnitt 7.4.8 der EN 50020:2002 müssen äußere Anschlüsse zum Laden von Zellen oder Batteriebaugruppen mit Mitteln versehen sein, die das Kurzschließen verhindern oder aber mit Mitteln, die verhindern, dass zündfähige Energie an die Anschlüsse geliefert wird, wenn irgendein Anschlusspaar zufällig kurzgeschlossen wird.
• Bauteile auf der Platine haben keine Leistungsbegrenzung,
Es ist zu unterstellen, dass auf Grund eines Kurzschlusses auf der Platine die vom Akku zur Verfügung gestellte Spannung z. B. in einem der Transistoren in Wärme umgesetzt wird. Die an den Bauelementen möglichen Temperaturen können dabei höher sein, als es die Temperaturklasse T 4 zulässt.
• elektronische Begrenzung in den Lampenstromkreisen fehlt,
Innerhalb des Scheinwerfergehäuses auftretende Verschmutzung kann zum Überbrücken der nicht ausreichenden Luft- und Kriechstrecken führen. Eine Funkenbildung kann dann nicht ausgeschlossen werden.
• Scheibe sowie Vorsatzstreuscheibe sind elektrostatisch nicht leitfähig (Warnschild fehlt)
Aufgrund dieser Mängel kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Einsatz der Handscheinwerfer „HALO 4 Ex“ ein Fehler auftritt, welcher bei Verwendung in der Zone 1 zu gefährlichen Situationen führen könnte.

