Mitgliedsbeiträge 2012 zur gesetzlichen Unfallversicherung
Die jährlichen Beiträge werden durch ein Umlageverfahren gemäß § 21 der Satzung i.V.m. der Beitragsordnung der Feuerwehr - Unfallkasse Brandenburg erhoben.
Umlagemaßstab ist die Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft, die auf Grund einer Volkszählung oder Fortschreibung vom Amt für Statistik Berlin - Brandenburg zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Umlagerechnung erfolgt, veröffentlicht wurde. Für die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte und Gemeinden erschien die Statistik im August 2011 mit Stand 31.03.2011.
Die Beiträge der einzelnen Beitragsgruppen richten sich gemäß §§ 3 und 4 der Beitragsordnung der Feuerwehr - Unfallkasse Brandenburg.
Für alle Beitragsgruppen wird ein einheitlicher Hebesatz ermittelt. Der Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des Hebesatzes mit dem jeweils geltenden Umlagemaßstab unter Anrechnung der festgestellten Ermäßigungs- bzw. Zuschlagssätze. Basis für die Ermäßigungs- bzw. Zuschlagssätze bilden die Entschädigungsleistungen der vorangegangenen fünf Haushaltsjahre, die in das prozentuale Verhältnis der Beitragsgruppen zur Beitragsgruppe der sonstigen Gemeinden gesetzt wird.
Für das Jahr 2012 wird der Vertreterversammlung der Feuerwehr - Unfallkasse Brandenburg ein Hebesatz von 1,0064 je Einwohner und nachstehende Ermäßigungssätze zur Beschlussfassung am 14.12.2011 vorgelegt. Bis zum Beschluss tragen der Hebesatz und die Ermäßigungssätze daher Unverbindlichkeitscharakter.
| Beitragsgruppe | Bezeichnung |
Ermäßigungssatz 2012 in % |
| 1 | Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehren |
72 |
| 2 | Städte und Gemeinden mit freiwilligen Feuerwehren, bei denen hauptamtliche Kräfte im Schichtsystem tätig sind |
72 |
| 3 | sonstige Gemeinden |
0 |
(17.11.2011)
Die Berechnung des Beitrages
Die Mittel für die Ausgaben der Feuerwehr - Unfallkasse Brandenburg, die auf dem festgestellten Haushaltsplan beruhen, werden im Wege der Umlage nach den Bestimmungen der Beitragsordnung (BO) aufgebracht. Nach § 1 unserer BO unterscheiden wir zwischen folgenden Beitragsgruppen:
Beitragsgruppe 1 - Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehren
Beitragsgruppe 2 - Städte und Gemeinden mit ständig besetzten Feuerwachen
Beitragsgruppe 3 - sonstige Gemeinden
Beitragsgruppe 4 - Landkreise, soweit sie eine eigene Feuerwehr unterhalten.
Nach § 2 unserer Beitragsordnung (BO) ist für die Unternehmen der Beitragsgruppen 1 bis 4 der Umlagemaßstab die Einwohnerzahl. Gemäß § 2 Abs. 1 der BO ist als Einwohnerzahl die Wohnbevölkerung maßgebend, die aufgrund einer Volkszählung oder Fortschreibezählung vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg (neu: Amt für Statistik Berlin – Brandenburg) zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Berechnung der Umlage erfolgt, veröffentlicht worden ist. Zuletzt erschien die statistische Erhebung im August 2008 mit dem Bevölkerungsstand 31. März 2008.
Für die Beitragsgruppe 4 werden keine Einwohnerzahlen in Ansatz gebracht, da zur Zeit der Umla-gerechnung durch keinen der Landkreise eine eigene Feuerwehr unterhalten wird. Sie wird in die Berechnung der Umlage daher nicht einbezogen.
Für die Beitragsgruppen 1 und 2 werden Ermäßigungen bzw. Zuschläge gemäß § 4 der BO ge-währt. Die Beitragsgruppe 3 ist selbst nicht Gegenstand von Ermäßigungen oder Zuschlägen. Dazu werden die durchschnittlich von der Beitragsgruppe 1 bzw. 2 pro Einwohner in Anspruch ge-nommenen Entschädigungsleistungen aus den vorangegangenen fünf Haushaltsjahren jeweils ins Verhältnis zu denen der Beitragsgruppe 3 gesetzt. Die sich hieraus ergebenden prozentualen Ab-weichungen von der Beitragsgruppe 3 sind die Ermäßigungs- bzw. Zuschlagssätze, welche auf volle Prozent zu runden sind.
(20.02.2009)

